Satzung
Satzung
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2. der Zweck des Vereins
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nur gemeinnützige Zwecke. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
4.
5.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme ist dann abzulehnen, wenn diese dem Zweck des Vereins widerspricht.
Der Abgewiesene kann Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden. Bescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Interessen zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse zu beachten und durchzuführen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Ableben
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotzt zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5. Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1.Februar eines Jahres für das laufende Jahr im voraus fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6. Organe des Vereins
1.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
2.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
3.
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch einmal im Jahr, vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis zum 15.Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung soll im wesentlichen folgende Punkte enthalten.
a) Geschäftsbericht
b) Rechnungsbelegung
c) Aussprache zu den Berichten
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder
f) Wahl für ausscheidende Revisoren
g) Wahl für ausscheidende Beisitzer
h) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
i) Festsetzung und Abänderung der Satzung
j) Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
wenn:
a) zwingende Interessen des Vereins dies erfordern
b) 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder dies verlangt
c) oder durch Vorstandsbeschluss
4.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich (gem. § 26 BGB) durch zwei der unter Punkt a) bis c) genannten Mitglieder des Vorstandes vertreten.
5.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie 3 stimmberechtigten Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 7. die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand erstatteten Geschäfts- und Kassenberichtes, Aussprache zu den Berichten, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das nächste Geschäftsjahr.
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Festsetzung und Abänderung der Satzung
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
2.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dem 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussionen einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen werden.
3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder, einschließlich der durch Vollmachten vertretenen Mitglieder, anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, auch ohne Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Zweckänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
5.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreichen konnten.
6.
Die Kasse des Vereins wird von zwei Revisoren geprüft. Diese werden auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern gewählt, die Wiederwahl ist einmal zulässig. Sie müssen jederzeit das gesamte Vermögen des Vereins prüfen können. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr (vor der Mitgliederversammlung) Die Revisoren geben in der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht ab. Auf Antrag wird der Vorstand entlastet.
7.
Der Schriftführer fertigt ein Protokoll des Ablaufs der Mitgliederversammlung an. Dieses ist vom Schriftführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
8.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Bei der virtuellen Mitgliederversammlung werden die Abläufe so gestaltet, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen und die Stimme abgeben können. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens zwei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
§ 8. der Vorstand
1.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung durch Handaufheben.
Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Bare Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden ersetzt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
2.
Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufen der Mitgliederversammlung
c) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellen eines Jahresberichtes
e) Aufstellen eines Kassenberichtes
f) Aufstellen eines Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
g) Vorschlag über Höhe des Vereinsbeitrages
h) Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge
3.
Einberufung des Vorstandes: Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie muss erfolgen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Eine Einladungsfrist von 3 Wochen ist einzuhalten.
4.
Beschlussfassung des Vorstandes: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit des Sitzungsleiters. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9. Datenschutzerklärung
1.
Mit Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf.
Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Kassierers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen wie Speicherung der Telefon-, Faxnummer und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind.
2.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
3.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus der Mitgliedsliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 10. Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 4 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
2.
Die Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig über die Bestellung des Liquidators bzw. Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Japanisches Kulturzentrum e.V.
Roßmarkt 13
60311 Frankfurt am Main